Zurück nach oben
Zurück zur Übersicht

Sportverein: Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für den nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.

Das Finanzamt setzte gegenüber einem Sportverein im Mai 2020 die Körperschaftsteuer für 2018 fest. Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, setzte es zugleich Nachzahlungszinsen für den Monat April 2020 fest. Der Verein beantragte die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid für 2018 und berief sich dabei auf das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“, weil der Geschäftsbetrieb des Vereins durch die Corona-Maßnahmen des Landes erheblich eingeschränkt sei. Dem folgte das Finanzamt und gewährte die zinslose Stundung der offenen Körperschaftsteuernachzahlung.

Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit

Zugleich beantragte der Kläger den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit. Zur Begründung führte er aus, dass die Zinsen nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid vor dem 1. April 2020 erlassen hätte. Den Erlass der Zinsen lehnte das Finanzamt ab, weil der Verein deren Entstehung durch Beantragung höherer Körperschaftsteuervorauszahlungen habe vermeiden können. Die Zinsen seien zudem nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden.

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 26.10.2022 (Az. 13 K 1920/21) stattgegeben. Es hat das Finanzamt verpflichtet, den beantragten Erlass der Nachzahlungszinsen zu gewähren. Das dem Finanzamt eingeräumte Ermessen sei insoweit auf Null reduziert.

Kein Liquiditätsvorteil erlangt

Die Erhebung der Nachzahlungszinsen sei im konkreten Fall sachlich unbillig, weil der Verein durch die verspätete Steuerfestsetzung zweifelsfrei keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten habe. Da der Verein nach dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Körperschaftsteuernachzahlung habe, sei nicht erkennbar, inwieweit er durch die verzögerte Steuerfestsetzung einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil erlangt haben könnte.

Keine Verpflichtung zu höheren Vorauszahlungen

Der Hinweis des Finanzamts auf die Möglichkeit einer höheren Vorauszahlung greife nicht durch. Der Verein sei berechtigt, die gesetzlich gewährte Karenzzeit von 15 Monaten auszunutzen. Im April 2020 sei zwar absehbar gewesen, dass es nicht mehr rechtzeitig zu einer Steuerfestsetzung komme. Da die Corona-Pandemie zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits ausgebrochen war, erscheine es widersprüchlich, die offenen Steuernachforderungen zinsfrei zu stunden und andererseits vom Kläger eine Vermeidung von Zinsen durch höhere Vorauszahlungen zu verlangen.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 20.01.2023

Archiv durchsuchen

Nutzen Sie unser umfangreiches Archiv und finden Sie passende Artikel zu Ihrem Suchbegriff.