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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Erdbeben-Opfer

In einem Erlass regelt das Bundesministerium der Finanzen Verwaltungserleichterungen zur Unterstützung der vom Erdbeben in der Türkei und in Syrien Betroffenen. Sie gelten für Maßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Das BMF-Schreiben vom 27.2.2023 fasst zunächst zusammen, wie der Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen geführt werden kann, und geht dann ausführlich auf Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen ein.

Darunter fallen insbesondere Spendenaktionen; denn einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Darunter fallen bspw. Sportvereine, Musikvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine, die keine mildtätige Zwecke verfolgen, aber dennoch im Rahmen etwa einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens Mittel erhalten hat. In solchen Fällen ist dies dem Schreiben zufolge unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung. Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung allerdings selbst zu prüfen und zu dokumentieren.

Des Weiteren regelt das BMF-Schreiben die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, etwa als Sponsoring-Maßnahme oder als Zuwendung an von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen.

Schließlich werden steuerliche Auswirkungen bei Unterstützungen an Arbeitnehmer, Arbeitslohnspenden und Schenkungen dargestellt.

Download:

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

(BMF / STB Web)

Artikel vom 05.03.2023

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