Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für gemeinnützige Organisationen
Gemeinnützige Vereine, Stiftungen, gGmbHs...
S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte ist spezialisiert auf die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für gemeinnützige Organisationen aller Art
Gemeinnützige Organisationen nehmen in Deutschland unentbehrliche soziale, kulturelle und wissenschaftliche Aufgaben wahr. In Hinblick auf die abnehmenden öffentlichen Haushalte, prägen sie auch als Wirtschaftsfaktor das gesellschaftliche Leben.
Der Staat fördert gemeinnützige Einrichtungen durch eine weitgehende Befreiung von der Steuerlast, wie zum Beispiel der Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Grundsteuer. Allerdings unterliegt diese Freistellung zahlreichen Sonderregelungen. Um steuerliche Vorteile für Non-Profit Organisationen zu erhalten und zu nutzen, bedarf es ständiger Aufmerksamkeit. Ebenso wird die betriebswirtschaftliche und rechtliche Beratung immer bedeutender. Bei Fehlentscheidungen kann die steuerliche Gemeinnützigkeit verloren gehen und hohe steuerliche Belastungen können die Folge sein.
Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung - Wir beraten gemeinnützige Organisationen aller Art - zum Beispiel gemeinnützige Vereine (e.V.), Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs (gGmbH) - im Steuerrecht, dem Gemeinnützigkeitsrecht und in Ihrer Wirtschaftlichkeit. Unsere Dienstleistungsbereiche entnehmen Sie bitte unserem Leistungsspektrum.
Nutzen Sie alle Steuervorteile und Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre gemeinnützige Organisation aus! Möchten Sie eine Beratung zur Gemeinnützigkeit oder möchten Sie die Gemeinnützigkeit beantragen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine grundsätzlich als Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen zu qualifizieren sind. Damit widerspricht der BFH ausdrücklich der bislang geltenden Verwaltungspraxis, wonach sogenannte „echte Mitgliedsbeiträge“ nicht als Leistungsaustausch galten.
Nach Auffassung des BFH ergibt sich die Steuerbarkeit aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL. Entscheidend sei, dass der Verein seinen Mitgliedern regelmäßig konkrete Vorteile verschafft – etwa die Nutzung von Sportanlagen oder die Teilnahme am Trainingsbetrieb. Diese Vorteile führen zu einem Leistungsaustauschverhältnis.
Wesentliche Inhalte der Entscheidung
- Die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach echte Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich nicht relevant seien, ist nicht länger haltbar.
- Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich steuerbar. Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen kommen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
- Vereine müssen künftig im Einzelfall prüfen, ob ihre Leistungen als sportliche Veranstaltungen gelten oder ob andere Befreiungstatbestände greifen.
- Eine allgemeine gesetzliche Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge existiert derzeit nicht. Eine entsprechende Regelung im Jahressteuergesetz 2024 wurde nicht umgesetzt.
Handlungsempfehlungen für gemeinnützige Vereine
- Umsatzsteuerliche Behandlung prüfen: Vereine sollten ihre bisherige Praxis kritisch hinterfragen und bei Bedarf an die BFH Rechtsprechung anpassen.
- Leistungsanalyse durchführen: Es ist zu prüfen, ob einheitliche Leistungen oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen.
- Dokumentation sicherstellen: Voraussetzungen für Steuerbefreiungen oder den ermäßigten Steuersatz müssen konkret geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Einzelfallprüfung nutzen: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Bewertung oder die Einholung professioneller Beratung.
Unser Beratungsangebot
Die aktuelle BFH Rechtsprechung zeigt deutlich, dass gemeinnützige Vereine ihre umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen zeitnah überprüfen sollten. Die Anforderungen an die Abgrenzung steuerbarer Leistungen, die Anwendung von Steuerbefreiungen sowie die Dokumentation werden komplexer.
Wir unterstützen Sie gern dabei,
- die Auswirkungen des BFH-Urteils auf Ihren Verein zu prüfen,
- eine rechtssichere Einordnung Ihrer Mitgliedsbeiträge vorzunehmen,
- etwaige Risiken zu identifizieren und
- eine praktikable und steueroptimierte Lösung zu entwickeln.
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne individuell und praxisnah.
So bereiten Sie sich optimal auf die verpflichtende E-Rechnung ab 2025 vor
Ab dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Rechnungsstellung für gemeinnützige Organisationen, die auch Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer sind (z.B. Vermieter) verpflichtend.
Hier sind wichtige Änderungen, die Sie beachten müssen:
- Keine separate E-Mail-Adresse erforderlich: Für den Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 müssen Sie keine gesonderte E-Mail-Adresse für den Empfang von E-Rechnungen angeben. Ihre Dienstleister und Lieferanten können die E-Rechnungen an die ihnen zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse senden.
- E-Rechnungen ohne Einwilligung des Empfängers versenden: Wenn Sie ab 2025 eine E-Rechnung im strukturierten Format ausstellen, ist keine Zustimmung des Empfängers notwendig, sofern eine gesetzliche Pflicht zur E-Rechnung besteht. Aber Achtung: Versenden Sie statt einer Papierrechnung ein PDF, bleibt die Zustimmung des Empfängers weiterhin erforderlich. Besonders bei ausländischen Empfängern sollten Sie hier stets auf die Einwilligung achten.
- Unkomplizierter Vorsteuerabzug während der Übergangsphase: Gute Nachricht - Der Vorsteuerabzug bleibt auch in der Übergangsphase problemlos möglich, wie vom BMF bestätigt wurde.
- Rechnungsberichtigungen klar kennzeichnen: Wenn Sie eine klassische Rechnung (keine E-Rechnung) korrigieren und hierfür eine E-Rechnung ausstellen, müssen Sie unbedingt den Vermerk „Berichtigung“ in der neuen Rechnung anbringen. Nur so vermeiden Sie einen falschen Steuerausweis gemäß § 14c UStG.
- Technische Umsetzung von Anhängen zu E-Rechnungen: Noch ist unklar, wie das BMF die technische Umsetzung von Anhängen zu E-Rechnungen plant. Hier erwarten wir noch weitere Vorgaben.
Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen zur E-Rechnung vor!
Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und unterstützen Sie, den Übergang zur E-Rechnung reibungslos zu gestalten.
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Wer entscheidet, was gemeinnützig ist?
Die Abgabenordnung, kurz AO, ist das zentrale deutsche Steuergesetz und regelt, was von den Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt werden kann. In § 52 sind die „gemeinnützigen Zwecke“ aufgezählt, z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Religion, von Tierschutz, Sport, Kleingärtnerei, Karneval, Amateurfunk und mehr.
Wer kann als gemeinnützig anerkannt werden?
Nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes können als gemeinnützig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Für eine Anerkennung kommen infrage: - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), - eingetragene und nicht eingetragene Vereine, - rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunaler Kindergarten).
Wann ist eine gGmbH gemeinnützig?
Diese Kriterien müssen erfüllt sein:
- Selbstlosigkeit der gGmbH
- Unmittelbarkeit
- Förderung der Allgemeinheit
- Begünstigter in der Satzung
- Anerkennung der Gemeinnützigekeit
Welche Steuern zahlt eine gGmbH?
Über die Körperschaftssteuer wird einer GmbH eine Steuerlast von 15 Prozent des Gewinns auferlegt. Zu diesen Steuern kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Steuern. Am Ende ergibt sich in Kombination eine Höhe an Steuern von 15,825 Prozent, welche eine GmbH zu zahlen hat.
Was ist Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn?
Gemeinnützigkeit ist zuallerst eine Steuerbegünstigung. Allerdings ist das Gemeinwohl dem Begriff Gemeinnützigkeit nicht gleichzusetzen. Die Gemeinnützigkeit ist enger gefasst, da steuerlich auch weitere Interessen und Probleme zu berücksichtigen sind (z.B. Interessen eines steuerpflichtigen Wettbewerbers). Damit sind nicht alle Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit steuerlich begünstigt.
Was bringt die Gemeinnützigkeit?
Steuerbegünstigung
- Steuerbefreiung bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Grundsteuer
- Begünstigung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten für den gemeinnützigen Verein
- Begünstigung von Zuwendungen/Spenden an den Verein
- Gemeinnützigkeit ist häufig Grundvoraussetzung für die Gewährung öffentlicher Mittel und Zuschüsse
- „Stempel“ der Gemeinnützigkeit
- Verpflichtend für die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden, z. B. dem Deutschen Sportbund
Warum so viele Vorschriften?
Durch Gemeinnützigkeit wird eine Steuerbegünstigung gewährt und Missbrauch in dem Bereich muss vorgebeugt werden. Es muss es nachprüfbare Kriterien geben, durch die das Finanzamt die Absichten, die Mittelverwendung und Tätigkeiten der gemeinnützigen Gesellschaften prüfen kann.
Muss mein eingetragener Verein rechtsfähig sein?
Nein muss er nicht! Nicht rechtsfähige Vereine können auch gemeinnützig sein. Dennoch müssen sie sich eine schriftliche Satzung (mit steuerlich notwendigen Bestimmungen laut Mustersatzung) geben.
Welche Zwecke sind steuerbegünstigt?
Für eine Steuerbegünstigung kommen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Frage. Die Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO aufgelistet.
Was passiert, wenn die Körperschaft oder der Verein nicht mehr gemeinnützig ist?
Ist eine Körperschaft nicht mehr gemeinnützig (z. B. weil sie ihren Zweck aufgegeben hat), muss sie darauf achten, dass das Vereinsvermögen zu den in der Satzung angegebenen Zwecken verwendet wird (Grundsatz der Vermögensbindung). Es dürfen außerdem keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden und evtl. Kapitaleinkünfte unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Einem evtl. Dachverband ist der Wegfall der Gemeinnützigkeit mitzuteilen. Außerdem bestehen ggf. Steuerpflichten. Verstößt die Körperschaft gegen die Vorgaben der Vermögensbindung, droht ggf. eine rückwirkende Versteuerung bis zu 10 Jahren und/oder eine Spendenhaftung.
Welche Voraussetzungen muss die Satzung erfüllen?
Die Satzung muss so formuliert sein, dass das Finanzamt anhand dieser überprüfen kann, ob Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen. Hier unsere Mustersatzung. Sie können die Satzung gerne mit uns abstimmen.
Was darf ein Mitglied oder Gesellschafter von einer gemeinnützigen Gesellschaft erhalten?
Ehrenamtlich tätig sein bedeutet unentgeltlich tätig sein. Einige Ausnahmen sind zulässig, z. B. der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen (Auslagen, sind nachzuweisen). Es gibt keine Pauschalierungen - außer Fahrt- und Reisekostenpauschalen gemäß des Einkommensteuergesetzes. Ein Gesellschafter darf keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten. Kleinere Annehmlichkeiten können unter gewissen Bedingungen möglich sein - allerdings keine Geldgeschenke. Zahlungen an angestellte Mitglieder und Gesellschafter sind erlaubt, wenn damit ihre Tätigkeit angemessen entlohnt wird.
Was sind „Mittel des Vereins“ im Sinne der Mustersatzung?
Mittel sind sämtliche Vermögenswerte, die im Eigentum und in der Verfügungsmacht des Vereins stehen und zur Erfüllung des Satzungszwecks geeignet sind - Geld und Geldeswert (z.B. Gegenstände, Grundstücke, etc.).
Müssen gemeinnützige Vereine jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben?
Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben (Erklärungsvordruck ist für das letzte Kalenderjahr abzugeben, für drei Jahre Rechnungslegung und Tätigkeitsbericht) Gemeinnützige Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen über 35.000 Euro pro Jahr müssen jährlich eine Steuerklärung abgeben.
Ist jede wirtschaftliche Betätigung des Vereins für die Gemeinnützigkeit schädlich?
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie nicht Hauptzweck des Vereins ist und diese der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke dient. Eine wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht Satzungszweck sein. Gleiches gilt für die Vermögensverwaltung.
Welche Tätigkeitsbereiche kann ein gemeinnütziger Verein steuerlich haben?
Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog. Zweckbetrieb).
Ist die Bildung von Rücklagen zulässig?
Es müssen nicht alle Geld- und Sachmittel unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, nicht verwendete Mittel in „Rücklagen“ anzusammeln (§ 62 AO). Der Begriff der „Rücklage“ ist hierbei nicht im bilanziellen Sinne (z.B. nach § 6b EStG) zu verstehen, sondern ist im Lichte des Gemeinnützigkeitsrechts zu sehen (im Sinne von „zurückgelegten Mitteln“; demnach z.B. Geld oder Sachmittel). Die Notwendigkeit zur Bildung von Rücklagen besteht erst, wenn die Mittel nach Mittelzufluss nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
*Quellen regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Steuern/vereinsnews/
Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen wurden von uns mit größter Sorgfalt überprüft. Dennoch sind die Gesetze und Regelungen einem stetigen Wandel unterworfen.
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Ihr persönlicher Kontakt
Esther Rupp
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Zertifizierte Expertin im Gemeinnützigkeitsrecht
Tel: +49 69 971 231-0
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