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Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins und Umsatzsteuer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins von der Umsatzsteuer befreit sind. Geklagt hatte ein eingetragener gemeinnütziger Verein.

Der klagende Verein ist ein klassischer Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, in denen die Sportarten Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik/Turnen betrieben wurden. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige (Netto-) Eintrittsgelder.

Klassischer Breitensport-Verein

Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Der Verein errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz auf einem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Er benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, ihn bei Bedarf auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft zu verwenden.

Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug

In seiner Umsatzsteuererklärung 2015 erklärte der Verein erstmalig seine Mitgliedsbeiträge unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerpflichtige Umsätze zu 7 Prozent. Gleichzeitig machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend. Das Finanzamt sah die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei an und gewährte daher insoweit den Vorsteuerabzug nicht.

Finanzgericht: Mitgliedsbeiträge steuerbar

Die hiergegen erhobene Klage hatte in diesem Punkt jedoch keinen Erfolg. Nach dem Urteil vom 10. Januar 2023 (Az. 11 K 147/22) sind die Mitgliedsbeiträge steuerbar, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Leistung des Vereins, seinen Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, besteht. Überdies handele es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr, die insoweit den begehrten Vorsteuerabzug ausschließen. Den Vereinsmitgliedern seien seitens des Vereins nicht nur Sportgegenstände oder Anlagen zur Verfügung gestellt worden, sondern grundsätzlich ein organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. V R 4/23 geführt wird.

(Nieders. FG / STB Web)

Artikel vom 05.01.2024

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